4.3. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigte straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er ist mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. Januar 2017 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 15. September 2013 sowie mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei im Zeitraum vom 20. März 2007 bis 15. September 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt worden. Am 3. Februar 2017 ist er bedingt entlassen worden. Die Probezeit endete am 13. September 2018.