das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht worden, dass sich der Beschuldigte in einer subjektiv als aussichtlos empfunden Lage wähnte oder dem starken Druck anderer Personen ausgeliefert gewesen wäre. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).