Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Die geplante Investierung in eine Aktiengesellschaft hätte eine Einziehungshandlung zwar wesentlich stärker erschwert, sie wurde aber nicht realisiert. Sie wirkt sich folglich neutral aus. Die monetären und somit egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, der für den Transport und die Vermittlung eine Provision von € 14'000.00 erhalten hätte, sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Auch ist - 16 -