4.2. Der Täter, der eine Geldwäschereihandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkts für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Geldwäscherei schützt die Rechtspflege gegen den Entzug von einziehbaren Vermögenswerten krimineller Herkunft und mittelbar die Öffentlichkeit vor den Auswirkungen des Verbrechens (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld im Umfang von € 64'000.00 von den Niederlanden über Luxemburg, Frankreich und Deutschland in die Schweiz transportiert.