Provision von € 14'000.00 – d.h. rund 3.5 Mal so viel wie sein reguläres monatliches Einkommen (vgl. oben) – von einer verbrecherischen Herkunft auszugehen ist. Sein Wissen darum wird durch die unterlassene Anmeldung der Ausfuhr der Bargeldsumme bei den Zollbehörden bestärkt (vgl. oben). Sodann führte er auch die Vereitelungshandlung im Sinne des Transports des Bargeldes in die Schweiz zur Einziehungsvereitelung vorsätzlich aus. Dies wird durch die Vorbereitungshandlungen für eine Investition des Geldes in eine Aktiengesellschaft bestärkt (vgl. oben).