3.6. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die verbrecherische Vortat sowie die Verwirklichung der Vereitelungshandlung wusste. Dies ergibt sich aus den objektiven Tatumständen, die dem Beschuldigten bekannt waren. Der Beschuldigte hat bereits vertiefte Erfahrungen im Betäubungsmittelhandel mit den Niederlanden sowie der Geldwäscherei gemacht, indem er Gelder aus verbrecherischer Vortat nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG in ein Busgeschäft einschleuste (vgl. oben).