3.5.3. Indem der Beschuldigte das aus einem Verbrechen stammende Bargeld von den Niederlanden über Luxemburg, Frankreich, Deutschland in die Schweiz transportierte und damit eine geeignete Handlung vornahm, um den Zugriff der Strafbehörden auf das Bargeld zu vereiteln, handelte er tatbestandsmässig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2 mit Hinweisen). Ein Verstecken des Bargeldes, wie es der Beschuldigte verlangt, ist für die Tatbegehung nicht zwingend erforderlich (Berufungsantwort, S. 8 f. und 23). Ebensowenig bedurfte es einer Investition des Bargelds in eine Aktiengesellschaft, wie das vom Beschuldigten geplant gewesen wäre.