Schliesslich ist entgegen dem Beschuldigten auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Indem die Anklageschrift davon ausging, dass der Beschuldigte Gelder, die aus dem Betäubungsmittelhandel stammten bzw. aus einem Verbrechen herrührten, transportierte, beinhaltete die Anklageschrift somit die notwendigen Tatbestandsmerkmale bezüglich der Vortat. Genauere Schilderungen zur Vortat sind nicht verlangt.