Aktiengesellschaft tätigte (vgl. oben). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass ein bandenmässig organisierter Betäubungsmittelhandel mit anschliessender Geldwäschereihandlung vorliegt. Dem Beschuldigten wurde denn auch als die für den Transport und die Vermittlung zuständige Person, ein beträchtlicher Betrag von € 14'000.00 als Provision zugewiesen. Das betrug rund 3.5 Mal so viel wie dessen reguläres monatliches Einkommen UA act. 7 und Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3: Nettoeinkommen von € 2'000.00 - € 2'500.00 und AHV Rente von rund Fr. 1'400.00), selbst wenn davon noch Auslagen für Fahrten, Hotelbuchungen und weiteres abzuziehen wären.