3.5.2. Dem Obergericht erscheint in Anbetracht der gesamten Tatumstände eine verbrecherische Vortat im Sinne eines qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als erstellt. Es bedarf einer bandenmässig professionellen und strukturierten Organisation mit klarer Aufgabenzuweisung an mehrere Personen, um ein Konstrukt aufzugleisen, das die Erwirtschaftung von Drogengeldern in dieser Höhe in den Niederlanden unter dem Deckmantel eines Restaurants-/Barbetriebs mit anschliessender Investition in eine Schweizer Aktiengesellschaft vorsieht (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).