Eine glaubhafte Erklärung, weshalb in einem spanischen Mobiltelefon eine niederländische Sim-Karte war (UA act. 225) – zumal er selbst gerade aus den Niederlanden kam und sich zwei bis drei Mal jährlich dort aufhält (GA act. 321) –, ist nicht ersichtlich (GA act. 321; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Manipulationen zur Verschleierung von Spuren illegaler Geschäfte vorgenommen wurden, um sich vor Strafverfolgungen zu schützen (vgl. Berufungsbegründung, S. 7). Ebenso auffällig und in das in sich stimmige Bild passend, ist die mit dem anderen beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 versandte Nachricht an «G.»: