Sprache auf Englisch wechselt. Zudem stimmt die Seriennummer (S/N) nicht (UA act. 119 und 225). Der Beschuldigte bestreitet, von der Manipulation gewusst zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind hingegen nicht schlüssig, folglich nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Er habe das Mobiltelefon auf einem Gebrauchtmarkt in Spanien erworben zu Weiterverkaufszwecken. Er habe es nie in Betrieb gehabt (UA act. 249 f.; GA act. 321; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Eine glaubhafte Erklärung, weshalb in einem spanischen Mobiltelefon eine niederländische Sim-Karte war (UA act.