Die Kontamination des erheblichen Bargeldbetrages mit Methamphetamin und THC in Kombination mit der Stückelung in kleine Noten, namentlich 10er, 20er und 50er, der Verpackung in eine Plastiktüte, der Art des Transportes, namentlich als risikoreicher Bargeldtransport quer durch Europa ohne Anmeldung bei den Zollbehörden sowie der fehlenden plausiblen Erklärung für den legalen Erwerb des Geldes bei gleichzeitigen Kontakten zum Drogenmilieu in den Niederlanden, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass das Bargeld aus deliktischer Herkunft – namentlich dem Betäubungsmittelhandel – stammt.