Auch wenn diese Verurteilung für das vorliegende Beweisverfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, so ist doch festzustellen, dass der Beschuldigte bereits Kontakte zum Drogenmilieu insbesondere in den Niederlanden hatte, Gelder aus Verbrechen in Unternehmen investiert und Transportfahrten durchgeführt bzw. durchführen lassen hat. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nichts, die damaligen Taten und insbesondere die Vorfälle in den Niederlanden nicht begangen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).