Der Beschuldigte hat insbesondere mehrfach Betäubungsmittel aus den Niederlanden in die Schweiz transportiert bzw. transportieren lassen (UA act. 349 ff.) und Gelder aus dem Drogenhandel auf Bankkonten im Ausland verschoben oder diese in ein Busgeschäft eingeschleust (UA act. 364). Auch wenn diese Verurteilung für das vorliegende Beweisverfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, so ist doch festzustellen, dass der Beschuldigte bereits Kontakte zum Drogenmilieu insbesondere in den Niederlanden hatte, Gelder aus Verbrechen in Unternehmen investiert und Transportfahrten durchgeführt bzw. durchführen lassen hat.