In diesem Zusammenhang ist denn auch bemerkenswert, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und mit Urteil vom 17. Januar 2017 des Bezirksgerichts Laufenburg wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei sowie mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (UA act. 336 ff.; Strafregisterauszug) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, wobei ein ähnlicher Sachverhalt vorlag: