Bakterien wäre denn auch vielmehr davon auszugehen, dass er eine Banküberweisung des Geldes bevorzugen würde, anstelle des risikoreichen physischen Bargeldtransports in die Schweiz. Seine Vorbringen, wonach eine solche Überweisung an ihn ausschied, weil er Betreibungen gehabt habe und eine Direktzahlung an die C. AG nicht möglich gewesen sei, weil der Aktienmantel noch nicht gekauft worden sei bzw. noch kein Konto des Unternehmens bestanden habe (Berufungsantwort, S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 und 11) oder F. der C. AG Bargeld gewollt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), sind nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten.