Dass der Beschuldigte effektiv Angst vor einer Kontamination mit Bakterien gehabt habe, ist dabei nicht ersichtlich, zumal er auch in seiner beruflichen Tätigkeit im Bushandel viel mit Bargeld hantiere (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er selbst keine Spuren auf dem Bargeld hinterlassen wollte. Im Falle einer tatsächlichen Angst vor einer Kontamination mit - 12 -