Ebenso wenig vermag die vorgebrachte Erklärung für die Verpackung des Bargelds in eine Plastiktüte zu überzeugen. Er habe nicht gewollt, dass das Bargeld mit seinen Kleidern in Kontakt komme (UA act. 238; GA act. 326 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6; Berufungsantwort, S. 15). Bargeld sei mit Bakterien kontaminiert, was seiner Gesundheit hätte schaden können (Berufungsantwort, S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Dass der Beschuldigte effektiv Angst vor einer Kontamination mit Bakterien gehabt habe, ist dabei nicht ersichtlich, zumal er auch in seiner beruflichen Tätigkeit im Bushandel viel mit Bargeld hantiere (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).