Hätte es sich um Bargeld mit legaler Herkunft gehandelt, hätte es keinen Grund gegeben, ein Geheimnis rund um den oder die Geldgeber und die bei der Geldübergabe anwesenden Personen zu machen und es hätte auch keiner widersprüchlichen Aussagen zu der Anzahl der Geldgeber bedurft. Der Beschuldigte vermag für die widersprüchliche Äusserung zu der Herkunft des Geldes, das anfängliche Verschweigen des Geldgebers sowie dem Widerspruch bezüglich Anzahl der Geldgeber denn auch keinen plausiblen Grund vorzubringen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich (UA act. 235 und 247; GA act. 333).