Entgegen diesen Aussagen und den Schreiben von D., wonach das Bargeld A. gehöre (UA act. 257 und 397.9), geht der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut davon aus, dass das Geld mehreren Personen gehöre, er aber nicht wisse, wer wieviel Anteil daran habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Hätte es sich um Bargeld mit legaler Herkunft gehandelt, hätte es keinen Grund gegeben, ein Geheimnis rund um den oder die Geldgeber und die bei der Geldübergabe anwesenden Personen zu machen und es hätte auch keiner widersprüchlichen Aussagen zu der Anzahl der Geldgeber bedurft.