act. 235 und 237 f.). Im Widerspruch dazu gab der Beschuldigte erst in seiner Einvernahme vom 26. Mai 2020 den Namen des neu einzigen Geldgebers an: A.. Hingegen sollen drei weitere Personen bei der Geldübergabe dabei gewesen sein, deren Namen der Beschuldigte weiterhin nicht preisgab (UA act. 247). Dass es einen einzigen Geldgeber gegeben habe, bestätigte er explizit an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 327 und 329). Entgegen diesen Aussagen und den Schreiben von D., wonach das Bargeld A. gehöre (UA act.