f.) verdeutlichte. Daran würden auch die Zeugenaussagen von A. oder E. – dem Gesprächsführer, Übersetzer und vermeintlichen Geschäftspartner von A. (vgl. GA act. 16; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5) – nichts ändern, selbst wenn sie den Inhalt des Schreibens vom 24. August 2020 (UA act. 397.9) bestätigten. Vor diesem Hintergrund sind auch die diesbezüglichen Beweisanträge der Einvernahme von A. oder E. als Zeugen, der Aufforderung von A. zur Einreichung von Unterlagen oder dem Einverlangen eines Berichts von RA D. (Berufungsantwort, S. 4 Ziff. 1-4) abzuweisen.