haben muss, zumal er in seiner beruflichen Tätigkeit regelmässig mit grösseren Bargeldsummen im Landesgrenzen überschreitenden Bereich (insbesondere auch zwischen der Schweiz und EU-Ländern) tätig war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 6). Bei Vorhandensein genannter Belege wäre hingegen davon auszugehen, dass diese eingereicht worden wären, zumal insbesondere A. selbst ein grosses Interesse an der Herausgabe des Bargeldes hat, was er mit den Schreiben an den Verteidiger vom 5. März 2020 (UA act. 396) bzw. an die Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 (UA act. 397.9 f.) verdeutlichte.