act. 238: formlose Geldübergabe) und insbesondere für eine Investition in eine Aktiengesellschaft oder als Provision weitergereicht werden, nicht zuletzt zumal in der europäischen Union das Formerfordernis der Anmeldung der Ein- bzw. Ausfuhr von Bargeld ab einem Betrag von € 10'000.00 in bzw. aus der Union besteht (Art. 3 der Verordnung [EU] 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 vom 23. Oktober 2018) und der Beschuldigte davon gewusst