Sofern das Bargeld im Rahmen der Tätigkeit eines Restaurants-/Barbetriebs eingenommen worden wäre, wäre damit zu rechnen, dass sachdienliche Belege im Sinne von Buchhaltungsbelegen oder ähnlichem vorliegen würden. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass in einem ordentlich geführten und legal wirtschaftenden Betrieb € 64'000.00 ohne entsprechende Belege vorhanden sind, geschweige denn ohne Quittung in bar für den Transport von den Niederlanden in die Schweiz (vgl. UA - 10 -