Valable Nachweise für eine legale Herkunft des Geldes aus einem niederländischen Restaurant-/Barbetrieb sind keine ersichtlich. Obwohl der Anwalt von A. – D. – in seinem Schreiben vom 24. August 2020 an die Staatsanwaltschaft die legale Herkunft des Geldes aus einem Barbetrieb beteuert, unterliess er es zugleich – trotz Rückfrage (UA act. 397.1) – sachdienliche Belege einzureichen (vgl. UA act. 397.9 f.). Sofern das Bargeld im Rahmen der Tätigkeit eines Restaurants-/Barbetriebs eingenommen worden wäre, wäre damit zu rechnen, dass sachdienliche Belege im Sinne von Buchhaltungsbelegen oder ähnlichem vorliegen würden.