3.5.1.3. Zur deliktischen Herkunft des Bargeldes ergibt sich Folgendes: Es bestehen keine glaubhaften Alternativerklärungen zur Kontaminierung des Bargeldes mit Betäubungsmitteln, einem legalen Erwerb des beträchtlichen Bargeldbetrages von € 64'000.00, dessen Stückelung in kleine Scheine – 10er, 20er und 50er Noten –, dessen Transport in einem silbernen Metallkoffer bzw. in einer braunen Ledertasche oder dessen Verpackung in eine Plastiktüte (vgl. oben).