3.5.1.2. Allein aus der ungewöhnlich hohen Kontamination des Bargeldes kann in der Regel noch nicht auf dessen deliktische Herkunft geschlossen werden. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es daher weiterer Indizien, wie unter anderem das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb, die Stückelung eines grossen Geldbetrages in kleine Einheiten, die Art des Transports und die Verpackung (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5).