Auch dort wurde es als übertrieben empfunden, die Identität des Diebes oder die genauen Details der Tat zu kennen. Es reicht aus, dass sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass der Hehler das -7- Gut von einem unbekannten Dieb erhalten hat. Der Täter muss nicht wissen, welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt. Angesichts dessen ist auch das Anklageprinzip nicht verletzt, wenn die Anklage keine genauen Schilderungen zur Vortat enthält (BGE 120 IV 323 E. 3d; BGE 138 IV 1 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 und 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).