Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Dies kann namentlich aus den Umständen und dem «modus operandi» abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 11.2). In eindeutigen Fällen kann dadurch auch die Vorgehensweise Rückschlüsse auf die Qualität der Vortat erlauben. Das Bundesgericht lehnt sich dabei an seine Praxis zur Hehlerei an: Auch dort wurde es als übertrieben empfunden, die Identität des Diebes oder die genauen Details der Tat zu kennen.