Betreffend den Nachweis der Vortat ist Folgendes festzuhalten: Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Es ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale eines Verbrechens erfüllt. Dabei ist kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein.