3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, es gebe eine nicht auszuschliessende Alternativerklärung zur Herkunft des Bargelds und keinen rechtsgenüglichen Nachweis der verbrecherischen Vortrat (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2.2. und E. 3.2.2.). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, es lägen zahlreiche Indizien vor, die auf eine Herkunft der Vermögenswerte aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel hinweisen würden. Eine plausible Erklärung für eine legale Herkunft des Geldes oder dessen Kontamination mit Drogen bestehe nicht (Berufungsbegründung, S. 2 ff.).