Der Beschuldigte verkennt dabei, dass es sich bei der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 nicht um eine «Berufungsreplik» gehandelt hat, sondern um eine freigestellte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort der Verteidigung vom 17. August 2022. Dem Beschuldigten wurde denn auch weder das Äusserungsrecht abgeschnitten noch liegt eine Ungleichbehandlung vor. Vielmehr wurde ihm die freigestellte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August -6-