2. In formeller Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, sein Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe am Verfahren und auf Waffengleichheit gemäss Art. 6 EMRK sei verletzt worden, indem er sich nicht schriftlich auf eine Berufungsreplik der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit einer Berufungsduplik habe äussern können (Protokoll der Berufungsverhandlung, Parteivortrag der Verteidigung, S. 2).