4. Am 17. August 2022 erliess das Staatssekretariat für Migration SEM eine Suspensionsverfügung und hob das Einreiseverbot des Beschuldigten in die Schweiz für die Zeit vom 14. bis 23. September 2022 auf. 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 22. September 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Vorwurfs der Geldwäscherei, die nicht erfolgte Einziehung der Vermögenswerte sowie eines Mobiltelefons. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).