3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei neben der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG auch der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Die Vermögenswerte sowie das Mobiltelefon BQ Aquaris X2 seien einzuziehen. Das Mobiltelefon sei zudem zu vernichten.