6. 6.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zulasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 3'056.80 zugesprochen. 6.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 400.00 zugesprochen, wobei diese im Umfang von Fr. 100.00 bereits getilgt ist (Ziffer 3.1 hiervor). 7. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'150.00 festgesetzt und der Staatskasse auferlegt. 8. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.