5. 5.1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von € 14'000.00 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückerstattet. 5.2. Die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte von € 50'000.00 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 5 StPO dem Beschuldigten zurückerstattet, sofern A. nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils gegen den Beschuldigten eine entsprechende Zivilklage erhebt und dem Gericht einen entsprechenden Nachweis zukommen lässt. 5.3. Auf eine Mitteilung an das Betreibungsamt wird verzichtet.