Durch das Verbringen des Geldes vom Ausland in die Schweiz vereitelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung des gesamten Geldes. Eventualiter versuchte der Beschuldigte durch das Verbringen in die Schweiz und das Verbergen des Geldes mittels Investition in eine erworbene Firma die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung des gesamten Geldes, mindestens aber der EUR 50'000.00, zu vereiteln, was der Beschuldigte wusste und wollte, bzw. womit er zumindest rechnete und was er in Kauf nahm.