1. Geldwäscherei, eventualiter versuchte Geldwäscherei Der Beschuldigte hat eine Handlung vorgenommen, eventualiter hat er versucht eine Handlung vorzunehmen, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrührten.