Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.119 (ST.2020.62; StA.2019.4087) Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1947, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mark Schwitter, […] Gegenstand Geldwäscherei -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 17. September 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB, eventualiter versuchter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautet wie folgt: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) […] 1. Geldwäscherei, eventualiter versuchte Geldwäscherei Der Beschuldigte hat eine Handlung vorgenommen, eventualiter hat er versucht eine Handlung vorzunehmen, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrührten. Der Beschuldigte führte am 23. Oktober 2019, ca. 1930, in 5242 Lupfig, als Lenker des PW "Mercedes", DE-[Kennzeichen], in einer braunen Ledertasche auf dem Beifahrersitz EUR 14'000.00 sowie in einem silbernen Metallkoffer im Fussraum hinter dem Fahrersitz weitere EUR 50'000.00 in 10er, 20er und 50er Stückelung mit sich. Das Geld setzte sich insgesamt aus zehn Geldbündel à 100 x EUR 50.00, sechs Geldbündel à 100 x EUR 20.00 sowie zwei Geldbündel à 100 x EUR 10.00 zusammen. Der Beschuldigte hatte das Geld zwischen dem 21. Oktober 2019 und spätestens dem 23. Oktober 2019 während seines Aufenthalts in den Niederlanden erhalten. Das Geld erhielt er in bar und der vorerwähnten Stückelung verpackt in einer Plastiktüte anlässlich eines Treffens mit vier unbekannten Personen (darunter evtl. A.) an einem nicht näher bekannten Ort in Amsterdam. Das Geld nahm der Beschuldigte alsdann an sich, versorgte EUR 14'000.00 in seiner Tasche und EUR 50'000.00 in einen Metallkoffer und legte die Gegenstände in sein Fahrzeug. Der Beschuldigte verbrachte das Geld daraufhin am 23. Oktober 2019 von den Niederlanden via Luxemburg, Frankreich und Deutschland, über den Grenzübergang 4310 Rheinfelden (ca. 1900) herkommend in die Schweiz, wo er um 1930 in 5242 Lupfig angehalten und kontrolliert wurde. Vorgängig des Grenzübertritts erfolgte keine Anmeldung der Geldeinfuhr beim Zoll. Sämtliche mitgeführten Geldbündel sind übermässig mit Drogen, namentlich insbesondere THC und Methamphetamin aber auch teilweise mit Kokain, Amphetamin, Heroin, MDMA und weiteren Drogen kontaminiert. Das gesamte Geld entstammt mithin dem Drogenhandel, was der Beschuldigte, der in der Vergangenheit selbst am Drogenhandel zwischen dem europäischen Ausland und der Schweiz beteiligt war, wusste, womit er zumindest rechnete und was er in Kauf nahm. Der Beschuldigte beabsichtigte mit dem Geld im Auftrag der unbekannten Geldgeber (darunter evtl. A.) einen Firmenmantel einer Schweizer Aktiengesellschaft zu erwerben und eine erste Tranche des Stammkapitals der Firma zu liberieren. Dazu hatte der Beschuldigte sich bereits im Vorfeld bei der Firma C. AG, [Adresse], über den Erwerb von Firmenmänteln informiert und am 10. Dezember 2018 sowie 22. Mai 2019 konkrete Angebote erhalten. Das Angebot vom 22. Mai 2019 lautete auf einen Firmenmantel mit einem Stammkapital von CHF 100'00.00 und einen Kaufpreis CHF 16'000.00. Zudem fand am 10. Juli 2019 ein Gespräch am Firmensitz der C. AG betreffend Firmenkauf statt. In einer letzten E-Mail vom 4. Oktober 2019 an die C. AG – mithin wenige Tage vor seiner Reise in die Niederlande – -3- bat der Beschuldigte darum, möglichst vor Ende 2020 ein weiteres Angebot zu unterbreiten, um den Firmenkauf zu finalisieren. Durch das Verbringen des Geldes vom Ausland in die Schweiz vereitelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung des gesamten Geldes. Eventualiter versuchte der Beschuldigte durch das Verbringen in die Schweiz und das Verbergen des Geldes mittels Investition in eine erworbene Firma die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung des gesamten Geldes, mindestens aber der EUR 50'000.00, zu vereiteln, was der Beschuldigte wusste und wollte, bzw. womit er zumindest rechnete und was er in Kauf nahm. 2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich Betäubungsmittel zum Eigenkonsum unbefugt eingeführt und besessen. Der Beschuldigte besass am 23 Oktober 2019, ca. 1930, in 5242 Lupfig, ein Fläschchen mit ca. 10 ml Cannabis-Öl (THC-haltig), welches er zuvor um ca. 1900 wissentlich und willentlich zum Eigenkonsum via den Grenzübergang 4310 Rheinfelden in die Schweiz eingeführt hatte. […] 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg fällte am 26. Mai 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung gemäss Art. 19a BetmG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 3.2. Die bisher ausgestandene Haft (vorläufige Festnahme) von 2 Tagen (23. Oktober 2019 abends bis 25. Oktober 2019 vormittags) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Busse angerechnet, womit die Busse gemäss Ziffer 3.1 hiervor getilgt ist. 4. 4.1. Gestützt auf Art. 69 StGB wird folgender beschlagnahmter Gegenstand eingezogen und vernichtet: - Haschischöl, ca. 10 ml, braune Pipettenflasche (PKO, BM Gruppe) 4.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - Mobiltelefon, BQ Aquaris X2, IMEI: […] / […] (STA) -4- - Mobiltelefon, Samsung Galaxy S5, SM-A510F, IMEI: […] (STA) - Tablet, Apple iPad, MP2F2TY/A (STA) - Navigationsgerät "TomTom" (STA) - Navigationsgerät "Garmin" (STA) 5. 5.1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von € 14'000.00 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückerstattet. 5.2. Die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte von € 50'000.00 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 5 StPO dem Beschuldigten zurückerstattet, sofern A. nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils gegen den Beschuldigten eine entsprechende Zivilklage erhebt und dem Gericht einen entsprechenden Nachweis zukommen lässt. 5.3. Auf eine Mitteilung an das Betreibungsamt wird verzichtet. 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zulasten der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 3'056.80 zugesprochen. 6.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 400.00 zugesprochen, wobei diese im Umfang von Fr. 100.00 bereits getilgt ist (Ziffer 3.1 hiervor). 7. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'150.00 festgesetzt und der Staatskasse auferlegt. 8. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 7'879.65 (inkl. MwSt. von Fr. 563.35) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei neben der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG auch der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Die Vermögenswerte sowie das Mobiltelefon BQ Aquaris X2 seien einzuziehen. Das Mobiltelefon sei zudem zu vernichten. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und -5- änderte ihren Antrag bezüglich das Mobiltelefons BQ Aquaris X2 ab, wonach dieses einzuziehen und zu vernichten oder an die Kantonspolizei zu Schulungszwecken auszuhändigen sei. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 17. August 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 30. August 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein. 4. Am 17. August 2022 erliess das Staatssekretariat für Migration SEM eine Suspensionsverfügung und hob das Einreiseverbot des Beschuldigten in die Schweiz für die Zeit vom 14. bis 23. September 2022 auf. 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 22. September 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Vorwurfs der Geldwäscherei, die nicht erfolgte Einziehung der Vermögens- werte sowie eines Mobiltelefons. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. In formeller Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, sein Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe am Verfahren und auf Waffengleichheit gemäss Art. 6 EMRK sei verletzt worden, indem er sich nicht schriftlich auf eine Berufungsreplik der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit einer Berufungsduplik habe äussern können (Protokoll der Berufungsverhan- dlung, Parteivortrag der Verteidigung, S. 2). Der Beschuldigte verkennt dabei, dass es sich bei der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 nicht um eine «Berufungsreplik» gehandelt hat, sondern um eine freigestellte Stellungnahme der Staats- anwaltschaft zur Berufungsantwort der Verteidigung vom 17. August 2022. Dem Beschuldigten wurde denn auch weder das Äusserungsrecht abgeschnitten noch liegt eine Ungleichbehandlung vor. Vielmehr wurde ihm die freigestellte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August -6- 2022 mit Verfügung vom 2. September 2022 zugestellt und die Möglichkeit gewährt, an der bereits rund zweieinhalb Wochen später stattfindenden Berufungsverhandlung ausführlich Stellung zu nehmen und sich zu äussern, wovon der Beschuldigte bzw. die Verteidigung ausgiebig Gebrauch machte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16 ff.). Beiden Parteien standen dabei zwei Parteivorträge zu. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, es gebe eine nicht auszuschliessende Alternativerklärung zur Herkunft des Bargelds und keinen rechtsgenüglichen Nachweis der verbrecherischen Vortrat (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2.2. und E. 3.2.2.). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, es lägen zahlreiche Indizien vor, die auf eine Herkunft der Vermögenswerte aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel hinweisen würden. Eine plausible Erklärung für eine legale Herkunft des Geldes oder dessen Kontamination mit Drogen bestehe nicht (Berufungsbegründung, S. 2 ff.). 3.2. Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Betreffend den Nachweis der Vortat ist Folgendes festzuhalten: Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1). Es ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale eines Verbrechens erfüllt. Dabei ist kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Dies kann namentlich aus den Umständen und dem «modus operandi» abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 11.2). In eindeutigen Fällen kann dadurch auch die Vorgehensweise Rückschlüsse auf die Qualität der Vortat erlauben. Das Bundesgericht lehnt sich dabei an seine Praxis zur Hehlerei an: Auch dort wurde es als übertrieben empfunden, die Identität des Diebes oder die genauen Details der Tat zu kennen. Es reicht aus, dass sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass der Hehler das -7- Gut von einem unbekannten Dieb erhalten hat. Der Täter muss nicht wissen, welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt. Angesichts dessen ist auch das Anklageprinzip nicht verletzt, wenn die Anklage keine genauen Schilderungen zur Vortat enthält (BGE 120 IV 323 E. 3d; BGE 138 IV 1 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 und 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte in bar € 14'000.00 in einer braunen Ledertasche auf dem Beifahrersitz seines Autos und € 50'000.00 in einem silbernen Metallkoffer im Fussraum hinter dem Fahrersitz jeweils in 10er, 20er und 50er Stückelung und in eine Plastiktüte eingepackt aufbewahrt hat und damit von Amsterdam via Luxemburg, Frankreich und Deutschland in die Schweiz gefahren ist, wo ihn die Polizei am 23. Oktober 2019 in Lupfig (AG) angehalten hat. Das Geld habe der Beschuldigte – nach eigenen Angaben – von bis zu vier Personen erhalten, um dieses in der Schweiz in eine Aktiengesellschaft zu investieren (€ 50'000.00) bzw. als Provision für seine Transport- und Vermittlertätigkeit (€ 14'000.00). Zur Investierung habe er sich an die C. AG gewandt, von der er mehrere Angebote zum Kauf eines Aktienmantels erhalten habe. Umstritten ist, ob die vom Beschuldigten mitgeführten € 64'000.00 ganz oder teilweise aus deliktischer bzw. verbrecherischer Herkunft stammten. 3.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2). -8- 3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Das Bargeld im Betrag von € 64'000.00, das bei der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten am 23. Oktober 2019 gefunden und beschlagnahmt wurde, ist mit Betäubungsmitteln kontaminiert. Gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV vom 1. November 2019 zum Ionen- Mobilitäts-Spektrometer (nachfolgend: IMTS; UA act. 264 ff.) sowie den Erläuterungen zum Bericht vom 6. Dezember 2019 (UA act. 295 ff.) war das Bargeld mit Metamphetamin und THC kontaminiert (UA act. 297). Bei jeder beprobten Note wurden mit dem IMTS Spuren von Betäubungsmitteln nachgewiesen. Das Bargeld war in insgesamt 18 Bündel unterteilt. Pro Bündel wurden fünf Noten jeweils auf der Vorder- und Rückseite getestet, wobei die Testung bei 13 Bündeln Spuren von Methamphetamin und/oder THC bei bis zu 100 % der beprobten Noten, bei vier Bündeln bei bis zu 80 % und bei einem Bündel bei bis zu 60 % ergaben (UA act. 268 ff.; 295 f.). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, eine direkte Quantifizierung der nachgewiesenen Spuren von Betäubungsmitteln auf den Banknoten sei durch das IMTS nicht möglich und zudem sei das IMTS Gerät nicht auf Methamphetamin oder THC kalibriert gewesen (Berufungsantwort, S. 10 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Parteivortrag der Verteidigung, Ziff. III/3.c., S. 6), ist eine Kontaminierung des beschlagnahmten Bargeldes erstellt. In den Erläuterungen der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV zum Bericht vom 6. Dezember 2019 wird klar festgehalten, dass eine ungewöhnlich hohe Kontamination mit Methamphetamin und THC festgestellt werden konnte (UA act. 297). Ebenso hielt die Eidgenössische Zollverwaltung EZV in ihrer Erläuterung vom 26. Juni 2020 fest, dass der Prozentsatz der kontaminierten Euronoten im Vergleich zu Schweizernoten im ähnlichen Bereich liege (UA act. 298). Die hier praktizierte Messmethode durch das IMTS wurde denn auch bereits wissenschaftlich belegt (UA act. 301 ff. insbesondere act. 307) und durch das Bundesgericht als valable Messmethode bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.4.2). Insoweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV weitere Auskünfte verlangt, sind diese Beweisanträge abzuweisen (Berufungsantwort, S. 4 Ziff. 5 und S. 5 Ziff. 6a – 6e [recte 6i]). Es sind weder weitergehende sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten noch erscheinen die Beweisanträge zielführend. Vielmehr sind diesbezüglich detaillierte Abklärungen durch die Staats- anwaltschaft erfolgt (UA act. 294 ff.) und war bei der Erstellung des Berichts vom 1. November 2019 (UA act. 264 ff.) und/oder den Erläu- terungen vom 6. Dezember 2019 (UA act. 295 ff.) bzw. vom 26. Juni 2020 (UA act. 299 ff.) durch die eidgenössische Zollverwaltung EZV bereits bekannt, dass es sich vorliegend um Euronoten aus dem Raum Amsterdam -9- handelte und diese gebündelt aufbewahrt waren (vgl. auch UA act. 451 und GA act. 264). 3.5.1.2. Allein aus der ungewöhnlich hohen Kontamination des Bargeldes kann in der Regel noch nicht auf dessen deliktische Herkunft geschlossen werden. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder bedarf es daher weiterer Indizien, wie unter anderem das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb, die Stückelung eines grossen Geldbetrages in kleine Einheiten, die Art des Transports und die Verpackung (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5). 3.5.1.3. Zur deliktischen Herkunft des Bargeldes ergibt sich Folgendes: Es bestehen keine glaubhaften Alternativerklärungen zur Kontaminierung des Bargeldes mit Betäubungsmitteln, einem legalen Erwerb des beträchtlichen Bargeldbetrages von € 64'000.00, dessen Stückelung in kleine Scheine – 10er, 20er und 50er Noten –, dessen Transport in einem silbernen Metallkoffer bzw. in einer braunen Ledertasche oder dessen Verpackung in eine Plastiktüte (vgl. oben). Der Beschuldigte bringt vor, dass sich die Stückelung des Bargelds in 10er, 20er und 50er Noten sowie dessen Kontamination mit Betäubungsmitteln durch die legale Herkunft des Bargeldes ergebe, namentlich eines Restaurants-/Barbetriebes in den Niederlanden – einer Hochburg für THC und Methamphetamine. Der Restaurant-/Barbetrieb befinde sich in einem Vorort von Amsterdam, wo zahlreiche Partys mit jungen Leuten mit Festivalerfahrung gefeiert worden seien, was die Spuren von Betäubungs- mitteln erkläre. Eigentümer des Bargelds sei A. (Berufungsantwort, S. 11 ff., 17 und 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, vgl. Parteivortrag der Verteidigung, Ziff. III/3.a., S. 6). Valable Nachweise für eine legale Herkunft des Geldes aus einem niederländischen Restaurant-/Barbetrieb sind keine ersichtlich. Obwohl der Anwalt von A. – D. – in seinem Schreiben vom 24. August 2020 an die Staatsanwaltschaft die legale Herkunft des Geldes aus einem Barbetrieb beteuert, unterliess er es zugleich – trotz Rückfrage (UA act. 397.1) – sachdienliche Belege einzureichen (vgl. UA act. 397.9 f.). Sofern das Bargeld im Rahmen der Tätigkeit eines Restaurants-/Barbetriebs eingenommen worden wäre, wäre damit zu rechnen, dass sachdienliche Belege im Sinne von Buchhaltungsbelegen oder ähnlichem vorliegen würden. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass in einem ordentlich geführten und legal wirtschaftenden Betrieb € 64'000.00 ohne entsprechende Belege vorhanden sind, geschweige denn ohne Quittung in bar für den Transport von den Niederlanden in die Schweiz (vgl. UA - 10 - act. 238: formlose Geldübergabe) und insbesondere für eine Investition in eine Aktiengesellschaft oder als Provision weitergereicht werden, nicht zuletzt zumal in der europäischen Union das Formerfordernis der Anmeldung der Ein- bzw. Ausfuhr von Bargeld ab einem Betrag von € 10'000.00 in bzw. aus der Union besteht (Art. 3 der Verordnung [EU] 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 vom 23. Oktober 2018) und der Beschuldigte davon gewusst haben muss, zumal er in seiner beruflichen Tätigkeit regelmässig mit grösseren Bargeldsummen im Landesgrenzen überschreitenden Bereich (insbesondere auch zwischen der Schweiz und EU-Ländern) tätig war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 6). Bei Vorhandensein genannter Belege wäre hingegen davon auszugehen, dass diese eingereicht worden wären, zumal insbesondere A. selbst ein grosses Interesse an der Herausgabe des Bargeldes hat, was er mit den Schreiben an den Verteidiger vom 5. März 2020 (UA act. 396) bzw. an die Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 (UA act. 397.9 f.) verdeutlichte. Daran würden auch die Zeugenaussagen von A. oder E. – dem Gesprächsführer, Übersetzer und vermeintlichen Geschäftspartner von A. (vgl. GA act. 16; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5) – nichts ändern, selbst wenn sie den Inhalt des Schreibens vom 24. August 2020 (UA act. 397.9) bestätigten. Vor diesem Hintergrund sind auch die diesbezüglichen Beweisanträge der Einvernahme von A. oder E. als Zeugen, der Aufforderung von A. zur Einreichung von Unterlagen oder dem Einverlangen eines Berichts von RA D. (Berufungsantwort, S. 4 Ziff. 1-4) abzuweisen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Zeugenaussage von F. als Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG in Bezug auf die Herkunft des Bargeldes Aufschluss geben könnte, zumal dieser ausschliesslich in Kontakt mit dem Beschuldigten stand und seine Informationen denn auch vom Beschuldigten selbst erhalten hat. Auch diese Beweisanträge sind abzuweisen (Berufungsantwort, S. 5 f. Ziff. 7). Dass keine plausible Erklärung zu einer legalen Herkunft des Bargeldes angenommen werden kann, wird denn auch durch die diesbezüglichen in verschiedener Hinsicht inkonsistenten, widersprüchlichen und nicht nach- vollziehbaren Aussagen des Beschuldigten bestärkt. Bei der Anhaltung des Beschuldigten am 23. Oktober 2019 gab dieser im Widerspruch zu allem, was nachher folgte, den Polizisten gegenüber an, dass er lediglich € 11'000.00 Bargeld dabei habe und dieses aus dem Handel mit Fahrzeugen stamme (UA act. 16 und 222). Tatsächlich führte der Beschuldigte insgesamt € 64'000.00 mit sich. Am 24. Oktober 2019 und damit einen Tag nach der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten gab er an, das Bargeld von mehreren Personen in den Niederlanden erhalten zu haben. Trotz des im Raum stehenden schweren Vorwurfs der Geldwäscherei weigerte er sich, die Namen der Personen zu nennen (UA - 11 - act. 235 und 237 f.). Im Widerspruch dazu gab der Beschuldigte erst in seiner Einvernahme vom 26. Mai 2020 den Namen des neu einzigen Geldgebers an: A.. Hingegen sollen drei weitere Personen bei der Geldübergabe dabei gewesen sein, deren Namen der Beschuldigte weiterhin nicht preisgab (UA act. 247). Dass es einen einzigen Geldgeber gegeben habe, bestätigte er explizit an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung (GA act. 327 und 329). Entgegen diesen Aussagen und den Schreiben von D., wonach das Bargeld A. gehöre (UA act. 257 und 397.9), geht der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut davon aus, dass das Geld mehreren Personen gehöre, er aber nicht wisse, wer wieviel Anteil daran habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Hätte es sich um Bargeld mit legaler Herkunft gehandelt, hätte es keinen Grund gegeben, ein Geheimnis rund um den oder die Geldgeber und die bei der Geldübergabe anwesenden Personen zu machen und es hätte auch keiner widersprüchlichen Aussagen zu der Anzahl der Geldgeber bedurft. Der Beschuldigte vermag für die widersprüchliche Äusserung zu der Herkunft des Geldes, das anfängliche Verschweigen des Geldgebers sowie dem Widerspruch bezüglich Anzahl der Geldgeber denn auch keinen plausiblen Grund vorzubringen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich (UA act. 235 und 247; GA act. 333). Eine mögliche alternative Erklärung für die Stückelung des Bargeldes in kleine Einheiten als diejenigen, dass das Geld aus dem Restaurant- /Barbetrieb stamme und deshalb in 10er, 20er und 50er Noten gestückelt sei und es sich bei diesen Noten um die im legalen Wirtschafts- und Zahlungsverkehr häufigsten Banknoten handle, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht (Berufungsantwort, S. 14 und 17). Vielmehr sagte der Beschuldigte im Widerspruch dazu in seiner Einvernahme vom 24. Oktober 2019 aus, das Geld in dieser Stückelung dabeigehabt zu haben, weil die Seriosität kleinerer Scheine grösser sei im Gegensatz zu 500er Noten. Mit grösseren Scheinen werde man komisch angeschaut (UA act. 238). Von Einnahmen aus einem Restaurant-/Barbetrieb und einer damit verbun- denen Stückelung in kleine Scheine war keine Rede. Ebenso wenig vermag die vorgebrachte Erklärung für die Verpackung des Bargelds in eine Plastiktüte zu überzeugen. Er habe nicht gewollt, dass das Bargeld mit seinen Kleidern in Kontakt komme (UA act. 238; GA act. 326 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6; Berufungsantwort, S. 15). Bargeld sei mit Bakterien kontaminiert, was seiner Gesundheit hätte schaden können (Berufungsantwort, S. 15; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 19). Dass der Beschuldigte effektiv Angst vor einer Kontamination mit Bakterien gehabt habe, ist dabei nicht ersichtlich, zumal er auch in seiner beruflichen Tätigkeit im Bushandel viel mit Bargeld hantiere (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er selbst keine Spuren auf dem Bargeld hinterlassen wollte. Im Falle einer tatsächlichen Angst vor einer Kontamination mit - 12 - Bakterien wäre denn auch vielmehr davon auszugehen, dass er eine Banküberweisung des Geldes bevorzugen würde, anstelle des risiko- reichen physischen Bargeldtransports in die Schweiz. Seine Vorbringen, wonach eine solche Überweisung an ihn ausschied, weil er Betreibungen gehabt habe und eine Direktzahlung an die C. AG nicht möglich gewesen sei, weil der Aktienmantel noch nicht gekauft worden sei bzw. noch kein Konto des Unternehmens bestanden habe (Berufungsantwort, S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 und 11) oder F. der C. AG Bargeld gewollt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12), sind nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. In diesem Zusammenhang ist denn auch bemerkenswert, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und mit Urteil vom 17. Januar 2017 des Bezirksgerichts Laufenburg wegen mehrfacher qualifizierter Geldwä- scherei sowie mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (UA act. 336 ff.; Strafregisterauszug) zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt wurde, wobei ein ähnlicher Sachverhalt vorlag: Der Beschuldigte hat insbesondere mehrfach Betäubungsmittel aus den Niederlanden in die Schweiz transportiert bzw. transportieren lassen (UA act. 349 ff.) und Gelder aus dem Drogenhandel auf Bankkonten im Ausland verschoben oder diese in ein Busgeschäft eingeschleust (UA act. 364). Auch wenn diese Verurteilung für das vorliegende Beweis- verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, so ist doch festzustellen, dass der Beschuldigte bereits Kontakte zum Drogenmilieu insbesondere in den Niederlanden hatte, Gelder aus Verbrechen in Unternehmen investiert und Transportfahrten durchgeführt bzw. durchführen lassen hat. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten an der Berufungs- verhandlung nichts, die damaligen Taten und insbesondere die Vorfälle in den Niederlanden nicht begangen zu haben (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 10). Die Kontamination des erheblichen Bargeldbetrages mit Methamphetamin und THC in Kombination mit der Stückelung in kleine Noten, namentlich 10er, 20er und 50er, der Verpackung in eine Plastiktüte, der Art des Transportes, namentlich als risikoreicher Bargeldtransport quer durch Europa ohne Anmeldung bei den Zollbehörden sowie der fehlenden plausiblen Erklärung für den legalen Erwerb des Geldes bei gleichzeitigen Kontakten zum Drogenmilieu in den Niederlanden, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass das Bargeld aus deliktischer Herkunft – namentlich dem Betäubungsmittelhandel – stammt. Die Auswertungen der beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefone bestärkt das in sich stimmige Bild einer deliktischen Herkunft des Bargeldes. Das Mobiltelefon BQ Aquaris X2 beinhaltet auffällige Manipulationen, wonach sich bei jedem Neustart die beiden IMEI- Nummern verändern, die Zeit auf null stellt, der Flugmodus abstellt und die - 13 - Sprache auf Englisch wechselt. Zudem stimmt die Seriennummer (S/N) nicht (UA act. 119 und 225). Der Beschuldigte bestreitet, von der Manipulation gewusst zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind hingegen nicht schlüssig, folglich nicht glaubhaft und als Schutzbehaup- tung zu werten. Er habe das Mobiltelefon auf einem Gebrauchtmarkt in Spanien erworben zu Weiterverkaufszwecken. Er habe es nie in Betrieb gehabt (UA act. 249 f.; GA act. 321; vgl. Protokoll der Berufungsverhan- dlung, S. 9). Eine glaubhafte Erklärung, weshalb in einem spanischen Mobiltelefon eine niederländische Sim-Karte war (UA act. 225) – zumal er selbst gerade aus den Niederlanden kam und sich zwei bis drei Mal jährlich dort aufhält (GA act. 321) –, ist nicht ersichtlich (GA act. 321; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Manipulationen zur Verschleierung von Spuren illegaler Geschäfte vorge- nommen wurden, um sich vor Strafverfolgungen zu schützen (vgl. Berufungsbegründung, S. 7). Ebenso auffällig und in das in sich stimmige Bild passend, ist die mit dem anderen beschlagnahmten Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 versandte Nachricht an «G.»: «Ist unsere Arbeit. Von nichts kommt nichts. Lese mal Pol. News vom 13.05., Opfikon! Dann siehst du mit was für Probleme wir zu tun haben. Aber easy kommt schon richtig» (UA act. 226) Am 13. Mai 2019 wurde auf der Website www.polizeinews.ch ein Artikel aufgeschaltet, der die Verhaftung mutmasslicher Drogenhändler in Opfikon thematisierte (UA act. 226). Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er G. lediglich habe mitteilen wollen, dass die Schweiz Probleme mit Drogenhandel habe (GA act. 323) oder im Widerspruch dazu, die Nachricht an G. gar nicht geschickt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9), sind abwegig und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 3.5.2. Dem Obergericht erscheint in Anbetracht der gesamten Tatumstände eine verbrecherische Vortat im Sinne eines qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als erstellt. Es bedarf einer bandenmässig professionellen und strukturierten Organisation mit klarer Aufgabenzuweisung an mehrere Personen, um ein Konstrukt aufzugleisen, das die Erwirtschaftung von Drogengeldern in dieser Höhe in den Niederlanden unter dem Deckmantel eines Restaurants-/Barbetriebs mit anschliessender Investition in eine Schweizer Aktiengesellschaft vorsieht (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Dabei kam insbesondere dem Beschuldigten eine klare Rolle zu, indem er mehrmalig in die Niederlanden reiste zur detaillierten Besprechungen des Vorgehens mit verschiedenen Personen – insbesondere A. und E. (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5 und 7 f.) – und schliesslich die erhaltene erhebliche Summe von € 64'000.00 aus deliktischer Herkunft – namentlich dem Betäubungsmittelhandel (vgl. oben) – von den Niederlanden in die Schweiz transportiere und Vorbereitungen zur Investierung von € 50'000.00 in eine - 14 - Aktiengesellschaft tätigte (vgl. oben). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass ein bandenmässig organisierter Betäubungsmittelhandel mit anschliessender Geldwäschereihandlung vorliegt. Dem Beschuldigten wurde denn auch als die für den Transport und die Vermittlung zuständige Person, ein beträchtlicher Betrag von € 14'000.00 als Provision zugewiesen. Das betrug rund 3.5 Mal so viel wie dessen reguläres monatliches Einkommen UA act. 7 und Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3: Nettoeinkommen von € 2'000.00 - € 2'500.00 und AHV Rente von rund Fr. 1'400.00), selbst wenn davon noch Auslagen für Fahrten, Hotelbuchungen und weiteres abzuziehen wären. Schliesslich ist entgegen dem Beschuldigten auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Indem die Anklageschrift davon aus- ging, dass der Beschuldigte Gelder, die aus dem Betäubungsmittelhandel stammten bzw. aus einem Verbrechen herrührten, transportierte, bein- haltete die Anklageschrift somit die notwendigen Tatbestandsmerkmale bezüglich der Vortat. Genauere Schilderungen zur Vortat sind nicht verlangt. 3.5.3. Indem der Beschuldigte das aus einem Verbrechen stammende Bargeld von den Niederlanden über Luxemburg, Frankreich, Deutschland in die Schweiz transportierte und damit eine geeignete Handlung vornahm, um den Zugriff der Strafbehörden auf das Bargeld zu vereiteln, handelte er tatbestandsmässig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2 mit Hinweisen). Ein Verstecken des Bargeldes, wie es der Beschuldigte verlangt, ist für die Tatbegehung nicht zwingend erforderlich (Berufungsantwort, S. 8 f. und 23). Ebensowenig bedurfte es einer Investition des Bargelds in eine Aktiengesellschaft, wie das vom Beschuldigten geplant gewesen wäre. 3.6. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte um die verbrecherische Vortat sowie die Verwirklichung der Vereitelungshandlung wusste. Dies ergibt sich aus den objektiven Tatumständen, die dem Beschuldigten bekannt waren. Der Beschuldigte hat bereits vertiefte Erfah- rungen im Betäubungsmittelhandel mit den Niederlanden sowie der Geldwäscherei gemacht, indem er Gelder aus verbrecherischer Vortat nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG in ein Busgeschäft einschleuste (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund drängt es sich geradezu auf, dass bei Erhalt der erheblichen Summe von € 64'000.00 in bar aus den Niederlanden durch mehrere Personen, verpackt in eine Plastiktüte und in 10er, 20er und 50er Noten gestückelt mit der konkret zugeteilten Aufgabe davon € 50'000.00 in ein Unternehmen in der Schweiz zu investieren, ohne jeglichen Beleg zur Herkunft des Geldes und dem Erhalt einer erheblichen - 15 - Provision von € 14'000.00 – d.h. rund 3.5 Mal so viel wie sein reguläres monatliches Einkommen (vgl. oben) – von einer verbrecherischen Herkunft auszugehen ist. Sein Wissen darum wird durch die unterlassene Anmeldung der Ausfuhr der Bargeldsumme bei den Zollbehörden bestärkt (vgl. oben). Sodann führte er auch die Vereitelungshandlung im Sinne des Transports des Bargeldes in die Schweiz zur Einziehungsvereitelung vorsätzlich aus. Dies wird durch die Vorbereitungshandlungen für eine Investition des Geldes in eine Aktiengesellschaft bestärkt (vgl. oben). 3.7. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist entgegen der Vorinstanz wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Der Täter, der eine Geldwäschereihandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkts für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Geldwäscherei schützt die Rechtspflege gegen den Entzug von einziehbaren Vermögenswerten krimineller Herkunft und mittelbar die Öffentlichkeit vor den Auswirkungen des Verbrechens (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld im Umfang von € 64'000.00 von den Niederlanden über Luxemburg, Frankreich und Deutschland in die Schweiz transportiert. Es handelt sich dabei um einen erheblichen Betrag. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge ist jedoch von einem noch leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschul- digten, ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegan- gen. Die geplante Investierung in eine Aktiengesellschaft hätte eine Einziehungshandlung zwar wesentlich stärker erschwert, sie wurde aber nicht realisiert. Sie wirkt sich folglich neutral aus. Die monetären und somit egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, der für den Transport und die Vermittlung eine Provision von € 14'000.00 erhalten hätte, sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Auch ist - 16 - das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht worden, dass sich der Beschuldigte in einer subjektiv als aussichtlos empfunden Lage wähnte oder dem starken Druck anderer Personen ausgeliefert gewesen wäre. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszugehen. 4.3. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigte straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er ist mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. Januar 2017 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 15. September 2013 sowie mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei im Zeitraum vom 20. März 2007 bis 15. September 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt worden. Am 3. Februar 2017 ist er bedingt entlassen worden. Die Probezeit endete am 13. September 2018. Nur gerade etwas mehr als ein Jahr später hat er die vorliegend zu beurteilende Geldwäschereihandlung begangen. Er hat somit offensichtlich nicht die genügenden Lehren aus seiner Vorstrafe gezogen. Beim nicht geständigen Beschuldigten ist keinerlei Einsicht oder Reue ersichtlich. Er hat sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Gelder aus verbrecherischer Herkunft gehandelt habe. Zwar muss sich der Beschuldigte nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Jedoch kommt eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und nicht bloss hinsichtlich der Tatfolgen reuigen Täter möglich ist, vorliegend somit nicht infrage. Der heute 75-järhige Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen in Spanien von seiner Rente und einer Vermittlertätigkeit (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Freiheitsentzug bewirkt für jede sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Auch sein fortgeschrittenes Alter führt vorliegend nicht per se zur Annahme einer - 17 - erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Zu beachten ist jedoch, dass er – zumindest eigenen Angaben zufolge – an einer schweren Herzinsuffizienz (GA act. 316; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und 9) leidet. Der Beschuldigte geht von einer verkürzten Lebenserwartung aus, wobei ihm vor drei Jahren eine Lebenserwartung von fünf Jahren attestiert worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Auch wenn es der Beschul- digte unterlassen hat, seine Erkrankung durch einen Arzt zuhanden des Gerichts bestätigen zu lassen, und es ihm auch möglich war, von Spanien aus in die Schweiz zur Berufungsverhandlung zu reisen, rechtfertigt sein fortgeschrittenes Alter und seine Erkrankung bei einer Gesamtbetrachtung die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen deutlich, so dass sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirkt. 4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. 4.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter – wie vorliegend – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er hat die vorliegend zu beurteilende Geldwäscherei nur gerade knapp ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. Januar 2017, mit welchem er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, begangen. Offensichtlich haben weder die Untersuchungshaft noch der Strafvollzug ein Umdenken beim Beschuldigten bewirken können. Vielmehr hat er wieder einschlägig delinquiert. Mithin ist von einer erheblichen Gleichgültigkeit des Beschul- digten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem auszugehen. Die in persönlicher Hinsicht behaupteten stabilen Verhältnisse konnten ihn - 18 - bereits in der Vergangenheit nicht von den Delikten abhalten. Diese lassen die ihm zu stellende Schlechtprognose nicht entfallen. Schon gar nicht ist unter den dargelegten Umständen von besonders günstigen Umständen auszugehen, auch wenn sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – wohl verhalten hat. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt auszusprechen. 4.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (23. Oktober 2019 abends bis 25. Oktober 2019 vormittags; UA act. 15 ff.) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.7. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 100.00 ist im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse von Fr. 100.00 schuldhaft nicht bezahlt wird, ist auf 1 Tag Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Die Einziehung des beschlagnahmten Haschischöls und die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons Samsung Galaxy S5, des Apple iPad und der Navigationsgeräte TomTom und Garmin sind im Berufungs- verfahren unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Vorinstanz hat von der Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons BQ Aquaris X2 abgesehen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei nicht erstellt, dass dieses zur Begehung einer Vortat oder eines Geldwäscherei- delikts gedient habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.1.4). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, das Mobiltelefon sei manipuliert gewesen, weshalb die Rückgabe des Mobiltelefons die öffentliche Ordnung gefährden würde (Berufungsbegründung, S. 7). Der Beschuldigte erklärt sich einverstanden, das Eigentum am Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau, Forensik ITK, zu übertragen (Berufungsantwort, S. 2). - 19 - 5.3. Die Einziehung von Gegenständen setzt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraussetzt, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervor- gebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicher- heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Beim beschlagnahmten und vom Beschuldigten mitgeführten Mobiltelefon BQ Aquaris X2 handelt es sich um ein offensichtlich für den Drogenhandel manipuliertes Mobiltelefon. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind deshalb erfüllt und das Gerät ist einzuziehen. Die Staatsanwaltschaft wird die sachgemässen Verfügungen zu treffen haben (§ 45 Abs. 2 EG StPO), worunter auch eine Überlassung an die Forensik ITK infrage kommen dürfte. 5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz hat von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte von € 64'000.00 oder Verwendung zur Deckung der Verfahrens- kosten abgesehen mit der Begründung, dass eine deliktische Herkunft des Bargeldes nicht nachgewiesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat erlangt worden und deshalb einzuziehen seien (Berufungs- begründung, S. 6 f.). 5.4.2. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von € 64'000.00 handelt es sich um Gelder, die aus deliktischer Herkunft stammen (vgl. oben). Der Bargeldbetrag von € 14'000.00 war zudem als Provision für die vom Beschuldigten geleisteten Transport- und Vermittlerdienste gedacht und ist folglich auch als Belohnung für die Geldwäscherei zu verstehen. Die Vermögenswerte im Betrag von € 64'000.00 sind einzuziehen. 6. 6.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). - 20 - 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsver- handlung, jedoch auf einen Stundenansatz von Fr. 200.00 – statt wie geltend gemacht Fr. 220.00 – reduziert (§ 9 Abs. 3bis AnwT) mit rund Fr. 7'800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil der Beschuldigte gemäss angeklagtem Sachverhalt verurteilt wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'150.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten bestehen aus einer Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'150.00. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'879.65 ist mit Berufung nicht angefochten worden, womit es sein Bewenden hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen (23. Oktober 2019 bis 25. Oktober 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen: - Mobiltelefon BQ Aquaris X2, IMEI: […] / […] - Haschischöl (ca. 10 ml) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 3.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S5, SM-A510F, IMEI: […] - Apple iPad, MP2F2TY/A - Navigationsgerät TomTom - Navigationsgerät Garmin Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 22 - 3.3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von € 64'000.00 werden eingezogen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'150.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'879.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 23 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger