zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 11'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 25 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. - 23 - 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird verzichtet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 146.00, insgesamt Fr. 2'146.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.