Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. 6.1. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat dementsprechend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen. Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).