4.4.3. In Anbetracht des vorliegend festgestellten noch leichten Tatverschuldens des Beschuldigten (vgl. E. 3.1 hiervor), dem Umstand, dass dieser die zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder bereits zurückbezahlt hat (vgl. E. 3.2 hiervor), dem Nichtvorhandensein von Vorstrafen (vgl. E. 3.2 hiervor) und des geringen ausgesprochenen Strafmasses, ist nicht von Straftaten auszugehen, welche in ihrer Gesamtheit eine gewisse Schwere i.S.v. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung aufweisen. Dementsprechend ist auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu verzichten und das vorinstanzliche Urteil ist dahingehend klarzustellen.