Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Bleibt die Frage der Ausschreibung im SIS im erstinstanzlichen Urteil unbeantwortet, hat sich das Berufungsgericht zwingend darüber zu äussern, wobei das Verschlechterungsverbot in dieser Konstellation nicht zur Anwendung gelangt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5). - 21 -