4.3.3. Insgesamt liegt kein persönlicher schwerer Härtefall vor, sodass die anschliessende Prüfung der Gegenüberstellung des privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung unterbleiben kann. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 5 Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum. Entsprechend bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren.