So lässt sich auch aus der familiären Situation nichts für den Beschuldigten ableiten, da eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Es ist weder eine besondere finanzielle, gesundheitliche oder anderweitige Abhängigkeit, noch eine besonders enge Beziehung zwischen dem Be- - 20 -