Der Umstand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert und für die Zeit der Landesverweisung von seinen teilweise in der Schweiz lebenden Geschwistern getrennt wird, ist zwar einschneidend, aber direkte Folge der Landesverweisung. So lässt sich auch aus der familiären Situation nichts für den Beschuldigten ableiten, da eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6).