Es erscheint für den Beschuldigten daher zwar schwierig und anstrengend, aber nicht unmöglich, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden, zumal er dort auch schon arbeitete (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Der Umstand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert und für die Zeit der Landesverweisung von seinen teilweise in der Schweiz lebenden Geschwistern getrennt wird, ist zwar einschneidend, aber direkte Folge der Landesverweisung.